§1 Name und Sitz des Vereins
(1) Der Verein führt den Namen „Bergische Sporttaucher e.V.“.
(2) Der Verein ist eingetragen in das Vereinsregister unter der Nummer VR 502046.
(3) Der Verein hat seinen Sitz in Bergisch Gladbach.
§2 Zweck und Gemeinnützigkeit
(1) Der Verein setzt sich die Aufgabe, den Tauchsport zu fördern. Er bildet seine Mitglieder entsprechend aus.
(2) Als besondere Aufgabe stellt sich der Verein, Unterwasserfauna und -flora zu schützen und zu erhalten. Die Patenschaft eines Hausgewässers wird deshalb in Zusammenarbeit mit der Stadt Bergisch Gladbach, benachbarten Städten und Gemeinden oder eines Angelvereins angestrebt.
(3) Der Verein ist parteipolitisch, weltanschaulich und konfessionell neutral.
(4) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabeordnung.
(5) Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(6) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Ferner darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen begünstigt werden.
(7) Eine Mitgliedschaft des Vereins in Verbänden, die dem Vereinszweck dienen, ist möglich.
(8) Der Verein strebt die Mitgliedschaft im VDST, dem Landessportbund und dem Landestauchsportverband an. Er erkennt die Satzungen und Ordnungen dieser Verbände für sich und seine Mitglieder an.
§3 Mitgliedschaft und Gliederung
(1) Die Mitglieder des Vereins bestehen aus:
a) aktive Mitglieder:
a) Vollmitgliedern im Alter von mindestens 18 Jahren. Vollmitglieder besitzen ein Stimm- und Wahlrecht.
b) Jugendlichen im Alter von 8 bis 17 Jahren. Sie können an den Mitgliederversammlungen (im Folgenden als MV abgekürzt) des Vereins ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen. Die Teil-nahme an sonstigen Veranstaltungen des Vereins ist nur nach näherer Bestimmung des Vorstandes möglich.
c) Kindern im Alter bis 7 Jahren. Sie können an den MV des Ver-eins ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen. Die Teilnahme an sonstigen Veranstaltungen des Vereins ist nur nach näherer Bestimmung des Vorstandes möglich.
b) vorläufige Mitglieder:
Alle Personen, die an der tauchsportlichen Grundausbildung des Vereins teilnehmen und noch keinen erfolgreichen Abschluss dieser Grundausbildung nachweisen können. Sie können während dieser Zeit an MV und Veranstaltungen ohne Stimm- und Wahlrecht teilnehmen.
c) fördernde Mitglieder:
Alle Personen, welche die Einrichtungen des Vereins benutzen und an seinen geselligen Veranstaltungen, nicht aber an seinen sportlichen Übungen teilnehmen dürfen. Sie besitzen kein Stimm- und Wahlrecht.
d) Ehrenmitglieder:
Personen, die sich hervorragende Verdienste um den Verein erworben haben und auf Vorschlag des Vorstandes von der MV mit einer 2/3 Mehrheit der erschienenen Mitglieder ernannt werden. Die Ernennung kann nur in derselben Weise rückgängig gemacht werden.
(2) Die noch nicht 18 Jahre alten aktiven Vereinsmitglieder bilden die Jugendabteilung.
§4 Erwerb der Mitgliedschaft
(1) Voraussetzungen für eine Mitgliedschaft nach §3.1aa oder §3.1ab ist ein Mindestalter von 8 Jahren und der Nachweis eines erfolgreichen Abschlusses einer tauchsportlichen vom VDST anerkannten Grundausbildung.
(2) Die Anmeldung ist an den Vorstand zu richten, der über den Antrag entscheidet. Es besteht kein Anspruch auf Erteilung einer Mitgliedschaft.
(3) Beschränkt Geschäftsfähige bedürfen der schriftlichen Zustimmung ihres gesetzlichen Vertreters.
§5 Verlust der Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft endet durch Tod, Austritt oder Ausschluss aus dem Verein.
(2) Der Austritt erfolgt durch schriftliche Bekanntgabe an den Vorstand. Er ist nur gegen Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer Frist von einem Monat zulässig.
(3) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann jederzeit durch Vorstandsbeschluss ausgesprochen werden, wenn ein wichtiger Grund vorliegt, insbesondere wenn sich das Mitglied einer unehrenhaften Handlung schuldig macht oder den Zwecken des Vereins zuwider handelt.
(4) Der Beschluss über den Ausschluss ist zu begründen und dem Mitglied schriftlich bekannt zu geben.
(5) Gegen den Beschluss steht dem Mitglied das Recht der Berufung zu. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat nach der Bekanntgabe des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand eingereicht werden.
(6) Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann durch den Vorstand auch ausgesprochen werden, wenn das Mitglied mit der Zahlung von Beiträgen trotz zweimaliger schriftlicher Mahnung mehr als drei Monate im Rückstand ist.
(7) Der Ausgeschiedene hat sämtliche Gegenstände, die dem Verein gehören und die sich in seiner Obhut befinden, zurückzugeben. Er haftet für diese Gegenstände in Bezug auf Beschädigung und Verlust.
(8) Mit Ende der Mitgliedschaft enden alle Rechte und Ansprüche an den Verein.
§6 Gebühren, Beiträge, Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Bei der Aufnahme in den Verein ist eine Aufnahmegebühr zu zahlen. Die Mitglieder und die vorläufigen Mitglieder haben jährlich im Voraus bis zum 31. Januar eines jeden Jahres den Vereinsbeitrag zu entrichten.
(2) Die Höhe der Aufnahmegebühren wird vom Vorstand bestimmt. Sie kann unterjährig ohne Einberufung einer Mitgliederversammlung geändert werden. Die Höhe der Mitgliederbeiträge sowie die maximale Anzahl von Vereinsarbeits-stunden und deren Ablösebeiträge werden von der Mitgliederversammlung be-stimmt.
(3) Die Höhe der Seminargebühren, Teilnehmerbeiträge u. ä. werden für jede Veranstaltung individuell vom Vorstand festgelegt. Das Nähere regelt die Beitrags- und Gebührenordnung.
(4) Die Höhe der Aufnahmegebühr sowie des Vereinsbeitrages kann für einzelne Gruppen verschieden bestimmt werden. Als Beitragsgruppen gelten:
a) Erwachsene,
b) Ehepaare, eheähnliche Gemeinschaften,
c) Kinder von 8 bis 13 Jahren,
d) Jugendliche von 14 bis 17 Jahren,
e) Ehrenmitglieder
f) Fördernde Mitglieder.
(5) Als Stichtag gilt der 1. Januar eines jeden Jahres, bzw. das Datum des Beitritts bei neuen Mitgliedern.
(6) Der Vorstand kann Mitglieder aus besonderen Gründen Beiträge und Gebühren ganz oder teilweise erlassen oder stunden.
(7) Ehrenmitglieder sind von der Zahlung von Mitgliedsbeiträgen befreit.
(8) Mitglieder, die aufgrund der nicht geleisteten Zahlungen gemahnt werden müssen, zahlen eine Vereinsstrafe in Höhe von 20 % des jeweils fälligen Betrages. Die Vereinsstrafe wird bereits bei der 1. Mahnung fällig. Beiträge und Gebühren sind eine Bringschuld.
(9) Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinseinrichtungen zu benutzen und in allen tauchsportlichen Angelegenheiten Rat und Unterstützung der Vereinsorgane in Anspruch zu nehmen. Bei Benutzung der Vereinseinrichtungen haben sie die vom Vorstand erlassenen Ordnungen zu beachten.
(10) Die an den tauchsportlichen Übungen teilnehmenden Mitglieder sind verpflichtet sich einer entsprechenden Ausbildung zu unterziehen und ihre Tauchtauglichkeit durch eine ärztliche Bescheinigung nachzuweisen. Nach Ablauf der Gültigkeitsdauer muss unaufgefordert ein gültiges ärztliches Attest vorgelegt werden.
§7 Verwaltung des Vereins
Organe des Vereins:
a) Die Mitgliederversammlung
b) Der Vorstand
c) Die Jugendversammlung (nur bei Bestehen einer Jugendgruppe)
§8 Mitgliederversammlung (MV)
(1) Die MV ist oberstes Organ des Vereins. Die Mitglieder sind berechtigt, an den MV teilzunehmen, Anträge zu stellen und bei Abstimmungen und Wahlen durch Ausübung des Stimmrechts gemäß §3 mitzuwirken.
(2) Die MV ist die ordnungsgemäß durch den Vorstand einberufene Versammlung aller Mitglieder. Sie behandelt alle Tagesordnungspunkte. Regelmäßige Tagesordnungspunkte sind:
a) Bericht des Vorstandes
b) Bericht der Kassenprüfer
c) Entlastung des Kassenwartes
d) Entlastung des Vorstandes
e) Neuwahlen (soweit erforderlich)
f) Genehmigung des Haushaltsvoranschlages
g) Beratung und Beschlußfassung über Anträge
h) Bestätigung des Jugendwartes und seines Stellvertreters (nur bei Bestehen einer Jugendgruppe)
(3) Das Nähere regelt die Versammlungsordnung.
(4) Die ordentliche MV findet alljährlich statt. Sie ist in der ersten Jahreshälfte ein-zuberufen.
(5) Der Termin der MV ist mind. 6 Wochen vorher bekannt zu geben.
(6) Die Mitglieder sind schriftlich durch den Vorstand unter Angabe der Tagesordnung mindestens 2 Wochen vorher einzuladen. Die Einladung kann auch per E-Mail erfolgen.
(7) Anträge, über die in der MV beraten werden sollen, sind dem Vorstand spätestens 4 Wochen vor dem Tage der MV schriftlich mit Begründung einzureichen.
§9 Außerordentliche Mitgliederversammlung
(1) Eine außerordentliche MV kann unter Angabe der Gründe und der Tagesordnung auf Beschluss des Vorstandes einberufen werden. Sie muss einberufen werden, wenn 1/4 der Vereinsmitglieder es unter Angabe des Grundes schriftlich beim Vorstand beantragt.
(2) Eine außerordentliche MV wird unter den gleichen Bedingungen durchgeführt, wie unter §8 und §10. Alle dort genannten Fristen sind jedoch halbiert.
(3) Nur bei eiligen, notwendigen und unaufschiebbaren Anlässen kann auf die Fristwahrung verzichtet werden.
(4) Der Vorstand hat sich zu bemühen alle stimmberechtigten Mitglieder zum frühestmöglichen Zeitpunkt von der geplanten Durchführung einer außerordentlichen MV zu benachrichtigen.
§10 Wahl- und Abstimmungsverfahren
(1) Die MV ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Abstimmungen erfolgen durch Handzeichen. Geheime Abstimmungen erfolgen nur, wenn mindestens ein stimmberechtigtes Mitglied es beantragt.
(3) Beschlüsse werden mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit gilt als Ablehnung.
(4) Die Wahlen des gesetzlichen Vorstandes erfolgen nur dann in geheimer Abstimmung, wenn ein entsprechender Antrag gestellt wird, oder mehr als ein Kandidat zur Wahl steht.
(5) Alle Wahlen erfolgen mit einfacher Stimmenmehrheit der abgegebenen und gültigen Stimmen.
(6) Bei Stimmengleichheit mehrerer Kandidaten ist der Wahlvorgang zu wiederholen. Tritt wiederum Stimmengleichheit ein und ist keiner der Kandidaten bereit freiwillig zurückzutreten, entscheidet das Los.
(7) Die Wiederwahl von Vereinsmitgliedern in alle bisher von ihnen innegehabten Ämter des Vereins ist zulässig.
(8) Werden Kandidaten vorgeschlagen, die in der Wahlversammlung abwesend sind, so muss eine schriftliche Erklärung des Kandidaten über die Bereitschaft zur Annahme der Wahl vorliegen.
(9) Satzungsänderungen können nur auf der MV mit 2/3 Mehrheit der abgegebenen Stimmen der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden, wenn die entsprechenden Anträge fristgerecht eingereicht wurden und auf der Tagesordnung stehen. Sie ist unzulässig, wenn dadurch die Gemeinnützigkeit oder der Vereinszweck laut §2 beeinträchtigt werden würde.
(10) Stimmberechtigte Mitglieder können sich durch andere stimmberechtigte Mitglieder vertreten lassen. Die Vertretung muss vom Vertretenen schriftlich spätestens zur Zeit der Versammlung dem Vorstand gegenüber beglaubigt werden.
(11) Die Beschlüsse der Versammlung sind sofort zu Protokoll zu nehmen und zu verlesen. Dieses ist von dem Leiter der Versammlung und dem Schriftführer zu unterzeichnen.
§11 Stimmrecht
Stimmberechtigt sind alle Mitglieder gemäß §3 die ihren Beitrag für das laufende Kalenderjahr gezahlt haben oder denen er erlassen oder gestundet ist.
§12 Jugend
(1) Die Jugendversammlung (im folgenden JV abgekürzt) ist das oberste Organ der Jugend des Vereins. Sie besteht aus allen Mitgliedern der Jugendabteilung.
(2) Die JV wählt in eigener Verantwortung den Jugendwart, der durch die MV bestätigt werden muß.
(3) In der JV sind alle Jugendlichen von 8 bis 18 Jahren stimmberechtigt.
(4) Termine, Perioden, Fristen, Wahl- und Abstimmverfahren gelten entsprechend der MV. Die JV ist im gleichen Geschäftsjahr vor der MV durchzuführen.
(5) Der Jugendwart muss das 18. Lebensjahr vollendet haben. Die Amtszeit beträgt zwei Jahre.
§13 Der Vorstand
(1) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins, er ist dabei an die Beschlüsse der MV gebunden. Er gibt sich eine Geschäftsordnung.
(2) Der Vorstand besteht aus:
a) dem 1. Vorsitzenden
b) dem 2. Vorsitzenden
c) dem Kassenwart
d) dem Schriftführer
e) dem Jugendwart (bei Bestehen einer Jugendgruppe)
f) den Leitern der Sachabteilungen (im Bedarfsfall), deren Zahl und Benennung die MV bestimmt
(3) Der Vorstand ist ermächtigt, bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes bzw. Neugründung einer Sachabteilung eine kommissarische Besetzung des vakanten Postens bis zur nächsten MV vorzunehmen.
(4) Vorstand im Sinne §26 BGB sind der 1. Vorsitzende und der 2. Vorsitzende. Sie sind jeder alleine vertretungsberechtigt.
(5) Vorstandsmitglieder gemäß §13.2a bis §13.2c müssen von unterschiedlichen Personen besetzt werden.
(6) Die Mitglieder des Vorstandes werden einzeln für ihr Amt von der MV für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Sie müssen Vollmitglied des Vereins sein.
(7) Die Wiederwahl von Vorstandsmitgliedern ist zulässig.
(8) Die folgenden Vorstandsposten werden um 1 Jahr zeitversetzt gewählt:
a) 1. Vorsitzender, Schriftführer, Sachabteilungsleiter Beginn der Amtsperiode ist die Jahreshauptversammlung in ungeraden Jahren.
b) 2. Vorsitzender, Kassenwart, Sachabteilungsleiter Beginn der Amtsperiode ist die Jahreshauptversammlung in geraden Jahren.
(9) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % seiner Mitglieder an der Beschlussfassung teilnehmen.
(10) Bei der Geschäftsführung hat der Vorstand die in §2 gesetzten Zwecke zu beachten. Seine Vertretungsmacht erstreckt sich nicht auf hiermit nicht zu vereinbarende Geschäfte.
(11) Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom 1. Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung durch den 2. Vorsitzenden, bei Kassengeschäften durch den Kassenwart zu unterzeichnen. Der Kassenwart ist besonderer Vertreter im Sinne des §30 BGB.
(12) Außer durch Tod und Ablauf der Wahlperiode erlischt das Amt eines Vorstandsmitgliedes mit dem Ausschluss aus dem Verein, Rücktritt, Austritt oder durch Amtsenthebung.
(13) Die Amtsenthebung erfolgt auf Beschluss der MV oder außerordentlichen MV mit einfacher Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
(14) Die Einberufung einer außerordentlichen MV zu dem Zweck einer Amtsenthebung erfolgt auf Beschluss des Vorstandes oder auf Verlangen der Hälfte der Mitglieder.
(15) Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an ein anderes Vorstandsmitglied, im Falle des Rücktritts des gesamten Vorstandes, an die MV zu richten.
(16) Mit Ablauf der Vorstandstätigkeit hat eine ordnungsgemäße Übergabe an den verbleibenden Vorstand zu erfolgen.
§14 Aufgaben des Vorstandes
(1) Der Vorstand führt die laufenden Geschäfte.
(2) Er führt die Beschlüsse der MV durch.
(3) Er erläßt Ordnungen, die das Vereinsleben regeln.
(4) Er spricht Verwarnungen oder Verweise gegenüber Mitgliedern aus, die gegen Vereinsregeln verstoßen haben oder deren Verhalten dem Ansehen des Vereins schadet. Die Verwarnungen bzw. Verweise sind schriftlich auszusprechen.
(5) Der Vorstand kann Ausgaben außerhalb des Haushaltsplanes über 500 Euro nur einstimmig beschließen, dabei darf er nicht defizitär werden. Darüber hin-aus gehende Ausgaben bedürfen der außerordentlichen Mitgliederversammlung.
(6) Er regelt alle sonstigen Vereinsangelegenheiten, sofern sie nach der Satzung nicht ausdrücklich der MV vorbehalten sind.
§15 Kassenprüfer
(1) Zur Überwachung des Finanzwesens des Vereins sind von der MV zwei Kassenprüfer und ein Stellvertreter zu wählen, die nicht Mitglied des Vorstandes sein dürfen.
(2) Die Kassenprüfer prüfen die Kasse jährlich mindestens einmal und erstatten der MV den schriftlichen Prüfungsbericht.
(3) Die Kassenprüfer werden für zwei Jahre gewählt. Wiederwahl ist statthaft.
§16 Geschäftsjahr
Als Geschäftsjahr gilt das Kalenderjahr.
§17 Datenschutz
§18 Auflösung
(1) Der Verein kann nur durch eine zu diesem Zweck einberufene MV aufgelöst werden, wenn mindestens 2/3 der stimmberechtigten Mitglieder anwesend sind und 3/4 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder es beschließen.
(2) Falls die erforderliche Teilnehmerzahl nicht erreicht wird, muß binnen Monatsfrist mit einer zweiwöchigen Ladungsfrist schriftlich eine neue MV einberufen werden, die ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder mit 2/3 Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder entscheidet.
(3) Soll in der Mitgliederversammlung über eine Auflösung des Vereins entschie-den werden, so muss hierauf bereits in der Einladung hingewiesen werden.
§19 Vereinsvermögen
(1) Bei Auflösung und Aufhebung des Vereins oder bei Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vermögen des Vereins an den Verband Deutscher Sporttaucher e.V., falls dieser zum Zeitpunkt der Vereinsauflösung als gemeinnütziger Sportverband anerkannt ist. Er hat das Vermögen unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden.
(2) Falls die MV nichts anderes beschließt, sind der 1. Vorsitzende, der 2. Vorsitzende und der Kassenwart zu Liquidatoren ernannt. Die Rechte der Liquidatoren bestimmen sich im Übrigen nach den Vorschriften des BGB §47 ff.